Transparenz & Vertrauen ist uns wichtig, auch bei der Honorarverrechnung

Honorarverrechnung

Die Honorarabrechnung im Bereich der Rechtsanwaltsdienstleistungen kann grundsätzlich in drei verschiedenen Formen erfolgen, nämlich durch Abrechnung nach Tarif, Pauschalhonorare oder Stundensatzabrechnungen.

Abrechnung nach Tarif (RATG)

Die Abrechnung nach Tarif erfolgt auf gesetzlich normierten Grundlagen wie dem Rechtsanwaltstarifgesetz.
(siehe unten)

Abrechnung nach Stundensatz

Die Abrechnung nach Stundensatz erfolgt nach tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und somit nach dem tatsächlichem Aufwand.

Abrechnung nach Pauschalhonorar

Ein Pauschalhonorar ist nur möglich, wenn der Arbeitsaufwand von Beginn an klar abgrenzbar ist.
(siehe unten)

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine vorhandene Rechtsschutzversicherung haben rechnen wir in der Regel direkt mit dem Rechtsschutzversicherer im Rahmen der Rechtsschutzdeckung ab.

1. Abrechnung nach Tarif (RATG)

Die Abrechnung nach Tarif basiert auf gesetzlich normierten Grundlagen wie dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den Allgemeinen Honorar-Kriterien oder dem Notariatstarifgesetz. Bemessungsgrundlage für die Honorarbemessung nach Tarif ist der Wert des Streitgegenstands sowie die Verfahrensart. Zu den gesetzlich normierten Tarifposten ist ein pauschalierter Einheitssatz hinzuzurechnen. Dieser gilt die notwendigen Nebenkosten, welche sich aus der Vertretung ergeben (Telefonate, Besprechungen, …) ab. 

 

2. Abrechnung nach Stundensatz

Bei der Stundensatzabrechnung wird für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde ein Honorarbetrag berechnet und genau nach dem entsprechenden Aufwand abgerechnet. Diese Honorare verstehen sich zuzüglich eventueller Barauslagen und Umsatzsteuern.

 

3. Pauschalhonorar

Das Pauschalhonorar wird für klar definierte Leistungen im Voraus festgelegt und verrechnet. Ein Pauschalhonorar ist aufgrund des oft von Anfang an nicht abschätzbaren Arbeitsaufwandes teilweise problematisch und macht daher nur bei Beratungen mit klar abgegrenzten Umfang Sinn.

 

4. Abrechnung bei vorhandener Rechtsschutzversicherung

Im Falle, dass Sie eine vorhandene Rechtsschutzversicherung haben, klären wir die Versicherungsdeckung sowie anschließend die Verrechnung im Rahmen des Deckungsumfangs direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab.  Gegebenenfalls werden dazu Angaben zum Versicherungsunternehmen sowie der Polizzennummer benötigt.

 

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